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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)

ALEXANDER KOPP KG
Meister der Metalltechnik
für Metall- und Maschinenbau

Franz Liszt - Gasse 7
7111 Parndorf

Email: info@schlosserei-kopp.at
Tel: 0664 / 5368826

UID: ATU75525317

 

I. Angebot, Vertragsabschluss und Vertragsinhalt

1. Allen Vertragsabschlüssen mit uns liegen ausschließlich die nachstehenden Bedingungen zugrunde. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers gelten nur mit unserer schriftlichen Zustimmung.
2. Unsere Angebote sind stets Freibleibend. Der Vertrag kommt erst mit unserer schriftlichen Bestätigung und entsprechend deren Inhalt oder durch Lieferung zustande. Zusicherungen, Nebenabreden, Mehrlieferungen, die in unserer Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich aufgeführt sind, und Änderungen des Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Wir sind nicht verpflichtend, einen erteilten Auftrag anzunehmen.
3. Im Angebot angegebene Mengen- und Leistungsangaben gelten nur annährend. Zeichnungen und Beschreibungen, die dem Angebot beigefügt werden, dienen zur Information. Wir behalten uns Änderungen des Vertragsgegenstanden ohne vorherige Ankündigung während der Lieferzeit vor, wenn der Vertragsgegenstand und dessen Aussehen dadurch für den Besteller keine unzumutbaren Änderungen erfährt. Zumutbar sind insbesondere technische Änderungen, Verbesserungen an den neuesten Stand von Wissenschaft und Technik, Verbesserungen der Konstruktion und Materialauswahl.
4. Teillieferungen sind zulässig.

II. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Zu den bestätigten Preisen für Lieferung und Arbeiten, die ausdrücklich aufgeführt sind, werden zusätzlich berechnet:
a) Mehrkosten der Montagearbeiten, Lager- und Materialverwaltungskosten bei unvorhergesehenen Unterbrechungen infolge bauseitiger Verzögerungen;
b) Überzeit und Zuschläge für Nacht-, Feiertags- oder Sonntagsarbeit, die vom Besteller oder seinem Beauftragten verlangt werden;
c) Mehrlieferungen, die in unserer Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich aufgeführt sind;
d) Verpackung und Versicherungen.
2. Die Höhe der Rechnungsbeträge für Waren- und Dienstleistungen ergeben sich aus diversen Preislisten namhafter Hersteller bzw. den jeweils gültigen Montageverrechnungssätzen.(MVS)
3. Unsere Preise sind, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, in EURO gerechnet. Die genannten Preise enthalten, falls nicht explizit angegeben, keine Umsatzsteuer. Sie verstehen sich ab Werk einschließlich Verladung, jedoch ausschließlich Verpackung, Transport und Versicherungskosten.
4. Unsere Forderungen sind bei Zugang der Rechnung sofort fällig. Die Bezahlung hat ohne jeden Abzug und spesenfrei auf das von uns angegebene Konto zu erfolgen. Sind Gegenstand des Vertrages auch Montageleistungen, so sind wir berechtigt, noch vor Rechnungslegung Teilzahlungen in Höhe des Wertes der jeweils nachgewiesenen Leistung, insbesondere Warenlieferung zu verlangen. Bei Teillieferung gemäß Punkt I.4 sind wir berechtigt, nach jeder Teillieferung Rechnung zu legen. Dasselbe gilt, wenn der Besteller bei Warenlieferungen in Annahmeverzug gerät.
5. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen etwaiger Gegenansprüche des Bestellers oder deren Aufrechnung ist nur dann zulässig, wenn diese rechtskräftig festgestellt oder von uns nicht bestritten sind. Der Besteller kann seine Rechte aus der Vertragsbeziehung nur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung von uns abtreten. Eine Abtretung von ohne vorheriger schriftlicher Einwilligung ist absolut unwirksam.
6. Tritt nach Vertragsabschluss eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Bestellers ein, so können wir Vorauszahlungen oder Sicherheit binnen angemessener Frist fordern und die Leistung bis zur Erfüllung unseres Vertrages verweigern. Bei Weigerung des Bestellers oder fruchtlosem Fristablauf sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
7. Bei uns einlangende Zahlungen tilgen zuerst Zinseszinsen, dann Zinsen und Nebenspesen, dann die vorprozuessualen Kosten, falls diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren (wie Kosten eines beigezogenen Inkassobüros oder Rechtsanwalts) und dann das aushaftende Kapital, beginnend bei der ältesten Schuld.

III. Zahlungsverzug, Stundung
1. Bei verspäteter Zahlung oder Stundung sind wir vorbehaltlich der Geltendmachung eines größeren tatsächlichen Verzugsschadens berechtigt, Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz zu erlangen.
2. Gerät der Besteller mit einer Zahlung im Verzug, so können wir die Weiterarbeit an laufenden Aufträgen einstellen und die sofortige Vorauszahlung aller, auch der noch nicht fälligen Forderungen und gestundeter Beträge oder entsprechende Sicherungsleistungen verlangen.
3. Kommt der Besteller unserem Verlangen auf Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung innerhalb angemessener Frist nicht nach, gilt Ziffer II.7 entsprechend.
4. Für den Fall des Zahlungsverzugs sind uns sämtliche von uns aufgewendete vorprozessualen Kosten zu ersetzten, sofern sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gelten die Kosten eines Inkassobüros oder die Kosten eines Rechtsanwalts, sofern dieser tarifmäßig abrechnet. Sofern wir das Mahnwesen selbst betreiben, sind wir berechtigt, pro erfolgter Mahnung einen Betrag von € 10,00 zu verrechnen.

IV. Lieferzeit, Lieferverzug
1. Die gesonderte zu vereinbarende Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Vollständigen Beibringung der vom Besteller zu beschafften Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, sowie nicht vor Eingang einer eventuell vereinbarten Anzahlung.
2. Die Lieferzeit gilt als eingehalten, wenn die Ware zum vereinbarten Zeitpunkt das Werk/Lager verlassen hat oder bei Versendungsmöglichkeit die Versandbereitschaft dem Besteller gemeldet ist. Bei Lieferverzug ist eine angemessene Nachfrist zu setzten.
3. Soweit wir an der Erfüllung unserer Verpflichtung durch höhere Gewalt oder durch Ereignisse gehindert wurden, die trotz der nach den Verhältnissen des Einzelfalles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten, verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch die vorgenannten Ereignisse die Lieferung oder Leistung unmöglich, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei, ohne dass der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz verlangen kann. Treten die vorgenannten Hindernisse bei dem Besteller ein, so gelten die gleichen Rechtsfolgen auch für seine Abnahmeverpflichtung. Die Vertragspartner sind verpflichtet, dem anderen Teil Hindernisse der vorbezeichneten Art unverzüglich mitzuteilen.
4. Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht verschuldete Verzögerung unserer Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unserem Einflussbereich liegen, in jenem Zeitraum, während dessen das entsprechende Ereignis andauert. Davon unberührt bleibt das Recht des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen die eine Bindung an den Vertrag unzumutbar machen.
5. Werden der Beginn der Leistungsaufführung oder die Ausführung durch dem Kunden zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten dieser AGB, so werden Leistungsfristen entsprechend verlängert und vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben

V. Lieferung, Versand, Gefahrenübergang und Entgegennahme
1. Wir liefern im Inland unfrei und unversichert ab Werk oder Niederlassung.
2. Beim Versendungskauf geht die Gefahr spätestens mit der Absendung der Lieferteile an den Besteller über, auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen und wir noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen haben. Auf Wunsch des Bestellers wird die Sendung auf seine Kosten transportversichert.
3. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder Platzzusendung bzw. die Abnahme aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft beim Besteller auf diesen über
4. Wird der Versand auf Anweisung des Bestellers oder seines Beauftragten verzögert, so sind wir berechtigt, die durch Lagerung entstandenen Kosten in Höhe von 1% des Rechnungswertes pro Monat in Rechnung zu stellen. Unsere Rechte gemäß Punkt II.4. bleiben davon unberührt
5. Der Besteller muss sicherstellen, dass die Anlieferung der Waren und die Ausführung der Dienstleistungen ungehindert erfolgen können.
6. Gerät der Kunde länger als 2 Wochen in Annahmeverzug (Verweigerung der Annahme, Verzug mit Vorleistungen oder anders), und hat er Kunde trotz angemessener Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der ihm zurechnenden Umstände gesorgt, welche die Leistungsausführung verzögern oder verhindern, dürfen wir bei aufrechtem Vertrag über die für die Leistungsausführung spezifizierten Gerät und Materialien anderweitig verfügen, sofern wir im Fall der Fortsetzung der Leistungsausführung diese innerhalb einer den jeweiligen Gegebenheiten angemessenen Frist nachbeschaffen.  
7. Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir ebenso berechtigt, bei Bestehen auf Vertragserfüllung die Ware bei uns einzulagern, wofür uns eine Lagergebühr zusteht.

VI. Schutzrechte
1. An Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrecht vor.

VII. Montage, Inbetriebnahme, Abnahme
1. Der Termin für die Inbetriebnahme muss mindestens 14 Tage vorher schriftlich angezeigt werden: sie kann jedoch erst erfolgen, wenn uns die einwandfreien Voraussetzungen gemäß unserer Checkliste für die bauseitigen Leistungen seitens des Bestsellers gemeldet wurden. Kosten, die aufgrund von Fehlinformationen entstehen, gehen zu Lasten des Bestellers.
2. Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen besteht lediglich eine sehr beschränkte und den Umständen entsprechende Haltbarkeit

VIII. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen.
2. Wir sind verpflichtet, uns zustehende Sicherheiten auf Verlangen nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als sie die zu sichernden offenen Forderungen um mehr als 20% übersteigen.
3. Bei einem vertragswidrigen Verhalten des Käufers, insbesondere Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte an sich selbst zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Ware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung der Vertragsgegenstände trägt der Besteller. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5% des Verwertungserlöses einschl. Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir höhere oder der Besteller niedrigere Kosten nachweisen. Der Erlös wird dem Besteller nach Abzug der Kosten und sonstiger eventueller uns zustehender Forderungen gutgeschrieben.
4. Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen, die von uns beigestellt oder durch unseren Beitrag entstanden sind, bleiben unser geistiges Eigentum

IX. Gewährleistungen
1. Tritt bei der gelieferten Ware ein im Zeitpunkt der Übergabe bereits vorhandener Mangel auf, kann vorerst nur Verbesserung bzw. Austausch der Ware verlangt werden, es sei denn, dass Verbesserung bzw. Austausch unmöglich ist oder für uns mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach dem Wert der mangelfreien Ware, der Schwere des Mangels und den damit verbundenen Unannehmlichkeiten. Ob Verbesserung oder Austausch vorgenommen wird, liegt in unserem Ermessen.
2. Der Käufer muss bei sonstiger Präklusion sämtlicher Ansprüche jeden Mangel binnen 7 Tagen schriftlicher anzeigen. Diese Bestimmung gilt nicht für Verbrauchergeschäfte nach dem KSchG.
3. Keine Gewährleistungen wird übernommen für Mängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte, durch natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder Wartung, ungeeignete Betriebsmittel oder Austauschwerkstoffe, mangelhafte Einbauarbeiten, chemische, elektronische oder elektrische Einflüsse entstanden sind. Auch wird durch seitens Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten unsere Gewährleistungspflicht aufgehoben. Sie erlischt ferner auch bei Nichtbeachtung unserer jeweils gültigen Montage- und Einstellungsrichtlinien bzw. der Montagerichtlinien von Zulieferern, deren Produkte mit den unsrigen verbunden werden oder wenn Dritte eigenmächtig die Einstellung verändern.
4. Es gelten die Bestimmungen über die gesetzliche Gewährleistung.
5. Ausgeschlossen sind alle weiteren Ansprüche des Bestellers einschließlich Schadenersatzansprüche, soweit nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt.

X. Sonstige Ersatzansprüche, Haftung
1. Unsere anwendungstechnische Beratung in Wort und Schrift soll dem Besteller lediglich die bestmögliche Verwendung div. Produkte erläutern; sie befreit den Besteller nicht von seiner Verpflichtung, sich durch eigene Prüfung von der Eignung der Produkte für den von ihm beabsichtigten Zweck zu überzeugen. Der Besteller ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass unsere anwendungstechnische Beratung in Wort und Schrift zur bestimmungsgemäß und gefahrlosen Verwendung der Produkte weitergegeben wird.
2. Im Rahmen von Montage- und Instandsetzungsarbeiten können Schäden (a) an bereits vorhandenen Beständen als Folge nicht erkennbarer Gegebenheiten oder Materialfehler (b) bei Stemmarbeiten in bindungslosem Mauerwerk entstehen. Solche Schäden sind von uns nur zu verantworten, wenn wir diese schuldhaft verursacht haben.
3. Bringt der Kunde geistige Schöpfungen oder Unterlagen bei und werden hinsichtlich solcher Schöpfungen, Schutzrechte Dritter geltend gemacht, so sind wir berechtigt, die Herstellung des Liefergegenstandes auf Risiko des Auftraggebers bis zur Klärung der Rechte dritter einzustellen, und den Ersatz der von uns aufgewendeten notwendigen und zweckentsprechenden Kosten zu beanspruchen, außer die Unberechtigtheit der Ansprüche ist offenkundig.
4. Gegenüber unternehmerischen Kunden ist die Haftung beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag einer allenfalls durch uns abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.
5. Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich des Schadens an einer Sache, die wir zur Bearbeitung übernommen haben. Gegenüber Verbrauchern gilt dies jedoch nur dann, wenn dies einzelvertraglich ausgehandelt wurde.
6. Schadenersatzansprüche unternehmerischer Kunden sind bei sonstigem Verfall binnen zwei Jahre gerichtlich gelten zu machen
7. Der Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche  gegen unsere Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfe aufgrund Schädigungen, die diese dem Kunden ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit dem Kunden zufügen
8. Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Kunden oder von uns nicht autorisierte Dritte, oder natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen, sofern wir nicht vertraglich die Pflicht zur Wartung übernommen haben.
9. Wenn und soweit Kunden für Schäden, für die wir haften, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossene Schadenversicherung (zB Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung und andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Kunde zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung und beschränkt sich unsere Haftung insoweit auf die Nachteile, die dem Kunden durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (zB höhere Versicherungsprämie)
10. Jene Produkteigenschaften werden geschuldet, die im Hinblick auf die Zulassungsvorschriften, Bedienungsanleitungen und sonstige produktbezogene Anleitungen und Hinweise (insbesondere auch Kontrolle und Wartung) von uns, dritten Herstellern oder Importeuren vom Kunden unter Berücksichtigung dessen Kenntnisse und Erfahrungen erwartet werden können. Der Kunde als Weiterverkäufer hat eine ausreichende Versicherung für Produkthaftungsansprüche abzuschließen und uns hinsichtlich Regressansprüchen schad- und klaglos zu halten.

XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand
1. Erfüllungsort für unsere Lieferungen und Leistungen ist der jeweilige Abgangsort der Ware, für die Zahlung des Bestellers unser Sitz in Parndorf.
2. Es gilt das Recht der Republik Österreich unter Ausschluss des UN Kaufrechts.
3. Zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist das am Sitz unseres Unternehmens sachlich zuständige Gericht örtlich zuständig. Wir haben das Recht, auch am allgemeinen Gerichtsstand unseres Vertragspartners zu klagen. Für alle gegen einen Verbraucher wegen Streitigkeiten aus diesem Vertrag erhobenen Klagen ist eines jener Gerichte zuständig, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat.